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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §66 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des JH, geboren 1983, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in Wien IX, Hahngasse 25, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreich, Außenstelle Zwettl, vom 9. Februar 1999, Zl. Senat-F-99-709, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der mit der Beschwerde vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 9. Februar 1999 wies diese die Schubhaftbeschwerde des 1983 geborenen Beschwerdeführers als unbegründet ab und stellte dazu fest, dass der Beschwerdeführer, vermutlich Staatsangehöriger des Staates Bangladesh, mit Hilfe einer Schlepperorganisation am 23. Dezember 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle von Tschechien in das österreichische Bundesgebiet eingereist und weder im Besitz eines gültigen Reisedokuments, noch eines Einreise- oder Aufenthaltstitels sei. Er sei im Stadtgebiet von Horn bei einer Gendarmeriepatrouille betreten und festgenommen worden; am 23. Dezember 1998 sei seine Inschubhaftnahme bescheidmäßig angeordnet worden. Bei seiner am selben Tag erfolgten Einvernahme habe er angegeben, er wolle in Österreich um Asyl ansuchen. Der entsprechende Antrag sei am 30. Dezember 1998 an das Bundesasylamt weitergeleitet worden und dort am 5. Jänner 1999 eingelangt. Mit Bescheid vom 5. Februar 1999 habe das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen; ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid sei nicht aktenkundig. Weiters sei seitens der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mitgeteilt worden, dass der Übernahme des Beschwerdeführers durch die tschechische Republik nach seiner Ausweisung zugestimmt worden sei und damit die Möglichkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens in Tschechien bestehe. Im Hinblick auf die Schubhaftzwecke sei durch die Behörde im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft nicht abschließend zu beurteilen, ob die im Gesetz durch die Haft zu sichernden Maßnahmen erlassen oder verhängt worden seien. Es genüge vielmehr, wenn die Behörde auf Grund der ihr bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände berechtigten Grund zur Annahme haben könne, dass die in § 61 FrG 1997 angeführten Maßnahmen, Verfahrenshandlungen oder Vollzugshandlungen möglich sein würden. In Bezug auf die Anwendung gelinderer Mittel schließe sich die belangte Behörde der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Horn an, wonach der Beschwerdeführer - würde man ihn in Freiheit belassen - in Österreich untertauchen und sich dem behördlichen Zugriff entziehen würde, zumal er "eher zufällig" betreten worden sei und sich nicht etwa selbst zur Behörde begeben habe, um seinen Asylantrag zu deponieren. Eine Anordnung gemäß § 66 Abs. 2 FrG 1997 erscheine daher wenig erfolgversprechend, denn es sei zu befürchten, dass die verfolgten Sicherheitszwecke nicht erfüllt werden könnten. Aus den genannten Gründen sei daher weder der Schubhaftbescheid noch die bisherige oder weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtswidrig, weshalb die Schubhaft fortzusetzen sei; dabei sei jedoch insbesondere auf die Bestimmungen des § 68 FrG 1997 Bedacht zu nehmen.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer zunächst an den Verfassungsgerichtshof, welcher jedoch die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 1999, B 469/99, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und sie mit Beschluss vom 28. Juli 1999 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur weiteren Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Dieser hat über die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Annahme der belangten Behörde, es bestehe gemäß § 66 Abs. 1 zweiter Satz FrG 1997 Grund zur Annahme, dass bei Anwendung gelinderer Mittel der Zweck der Schubhaft nicht erreicht werden könnte. Es seien keine diese Annahme deckenden Feststellungen getroffen und insbesondere nicht beachtet worden, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger dem besonderen Schutz der Gesetze unterstehe (§§ 66 Abs. 1 und 2, 68 Abs. 2 und 3 FrG 1997).
Dem ist zu entgegnen, dass der belangten Behörde angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes (illegale Einreise; Fehlen eines Reisedokumentes; unklare Identität des Beschwerdeführers; Unterlassung der eigenständigen Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden; drohende Zurückschiebung) nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie davon ausgeht, es habe im Beschwerdefall Grund zur Annahme bestanden, der Zweck der Schubhaft könne durch die Verhängung gelinderer Mittel nicht erreicht werden. Dass sie dabei dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hätte beziehungsweise dass die Verhängung der Schubhaft "zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis" stünde, ist nicht ersichtlich. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1997, B 1004/97, beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Entscheidung ein dem Beschwerdefall nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag.
Die Beschwerde sieht weiters die sich aus § 68 Abs. 2 und 3 FrG ergebenden subjektiven Rechte über die Anhaltung von Fremden unter 16 Jahren verletzt, unterlässt es in der Folge jedoch, diesbezüglich ein konkretes Vorbringen zu erstatten; damit geht auch die Rüge hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vermissten Ermittlungen über die "Unterbringungsmöglichkeiten" schon deshalb ins Leere.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. Mai 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020229.X00Im RIS seit
18.09.2002