Norm
ZPO §396 DRechtssatz
Eine Mängelrüge des Berufungswerbers gegen ein Versäumungsurteil nach § 396 ZPO ist von vornherein verfehlt; das Fehlen eines Abänderungsantrages des Berufungswerbers hätte daher zur Verwerfung der Berufung führen müssen. Wenn das Berufungsgericht dennoch eine Sachentscheidung getroffen hat, dann hat es gegen die Rechtskraft des Ersturteils verstoßen. Im Rahmen einer zulässigen und wirksamen Revision war darauf in dritter Instanz von Amts wegen Bedacht zu nehmen und aus Anlaß der Revision das Berufungsurteil - soweit angefochten - aufzuheben und die Berufung zu verwerfen (mit Hinweisen auf die bisherige Judikatur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0041119Dokumentnummer
JJR_19620330_OGH0002_0020OB00099_6200000_001