RS OGH 1962/4/3 4Ob24/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1962
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Norm

AngG §27 Z4 E4e

Rechtssatz

Dieser Entlassungsgrund ist dann gegeben, wenn sich der Angestellte beharrlich weigert, die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten. Wird eine gewöhnlich auf 12 Sprengel aufgeteilte, von 12 Angestellten geleistete Arbeit vorübergehend - wegen Urlaubes eines dieser Angestellten - auf 11 Sprengel und damit auf 11 Angestellte aufgeteilt, dann kann die durch die Umstände bedingte geringfügige und vorübergehende Mehrbelastung von nicht einmal 5 Prozent nicht als unangemessen angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 24/62
    Entscheidungstext OGH 03.04.1962 4 Ob 24/62
    Veröff: EvBl 1962/374 S 464 = SozM IA/d,497 = Arb 7543

Schlagworte

SW: wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Angemessenheit, Unangemessenheit, Beharrlichkeit, Weigerung, Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Verweigerung, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0029719

Dokumentnummer

JJR_19620403_OGH0002_0040OB00024_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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