Norm
AngG §27 Z4 E4eRechtssatz
Dieser Entlassungsgrund ist dann gegeben, wenn sich der Angestellte beharrlich weigert, die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten. Wird eine gewöhnlich auf 12 Sprengel aufgeteilte, von 12 Angestellten geleistete Arbeit vorübergehend - wegen Urlaubes eines dieser Angestellten - auf 11 Sprengel und damit auf 11 Angestellte aufgeteilt, dann kann die durch die Umstände bedingte geringfügige und vorübergehende Mehrbelastung von nicht einmal 5 Prozent nicht als unangemessen angesehen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Angemessenheit, Unangemessenheit, Beharrlichkeit, Weigerung, Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Verweigerung, Dienstleistung, Arbeitsleistung, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0029719Dokumentnummer
JJR_19620403_OGH0002_0040OB00024_6200000_001