Norm
UWG §2 D10Rechtssatz
"Segelschule Wörthersee". - Der Antragsteller hat die Wahrheitswidrigkeit der gegnerischen Werbung zu bescheinigen. Ist der Bescheinigungsversuch mangels präsenter Bescheinigungsmittel nicht gelungen, so kann er nicht wiederholt werden, sondern muß eben von seinem Mißlingen ausgegangen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0078739Dokumentnummer
JJR_19620403_OGH0002_0040OB00315_6200000_001