RS OGH 1962/4/5 11Os38/62

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Veröffentlicht am 05.04.1962
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Norm

StVO §3 B1h

Rechtssatz

Kein Verkehrsteilnehmer darf sich darauf verlassen, daß er mit der zur Vermeidung von Verkehrsunfällen erforderlichen Sicherheit Entfernungen und Zeiträume auf kleine Bruchteile genau abschätzen könne. Vermag der im Nachrang Befindliche vor Einfahrt in eine Kreuzung auch unter Berücksichtigung allfälliger eigener Schätzungsfehler und anderer Zufälligkeiten nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß er einen bevorrangten an die Kreuzung heranfahrenden anderen Verkehrsteilnehmer durch Übersetzen der Kreuzung vor diesem gefährden oder auch nur behindern werde, so muß er abwarten, bis der bevorrangte Verkehrsteilnehmer die Kreuzung übersetzt hat.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 38/62
    Entscheidungstext OGH 05.04.1962 11 Os 38/62
    Veröff: RZ 1962,164 = ZVR 1962/188 S 181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0073338

Dokumentnummer

JJR_19620405_OGH0002_0110OS00038_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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