RS OGH 1962/4/5 Bkd5/62

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Veröffentlicht am 05.04.1962
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Norm

DSt 1872 §2 C4

Rechtssatz

Irrigerweise dem Anwalt nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses zugekommene Briefe an den ehemaligen Klienten sind an den Absender des Schreibens zurückzusenden oder an den Klienten weiterzuleiten; das Unterlassen jedweder Verfügung (einfache Ablage des Schreibens) verstößt gegen die Standespflichten.

Entscheidungstexte

  • Bkd 5/62
    Entscheidungstext OGH 05.04.1962 Bkd 5/62
    Veröff: AnwBl 1963,18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0055426

Dokumentnummer

JJR_19620405_OGH0002_000BKD00005_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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