Norm
ABGB §1169Rechtssatz
Der Besteller eines Transportes haftet gegenüber dem Unternehmer (unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Transportunternehmers), wenn er Anweisung zur Benützung einer in seinem Wirtschaftsbereich bestehenden Brücke gibt, ohne sich von deren Zustand unterrichtet zu haben (Mitverschulden 1 : 1, weil auch der Kraftfahrer die Tragfähigkeit der Brücke hätte prüfen müssen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0025458Dokumentnummer
JJR_19620406_OGH0002_0020OB00045_6200000_001