RS OGH 1962/4/6 2Ob45/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1962
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Norm

ABGB §1169
ABGB §1295 IId1
ABGB §1304 D

Rechtssatz

Der Besteller eines Transportes haftet gegenüber dem Unternehmer (unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Transportunternehmers), wenn er Anweisung zur Benützung einer in seinem Wirtschaftsbereich bestehenden Brücke gibt, ohne sich von deren Zustand unterrichtet zu haben (Mitverschulden 1 : 1, weil auch der Kraftfahrer die Tragfähigkeit der Brücke hätte prüfen müssen).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 45/62
    Entscheidungstext OGH 06.04.1962 2 Ob 45/62
    Veröff: LwBetr 1965,138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0025458

Dokumentnummer

JJR_19620406_OGH0002_0020OB00045_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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