Norm
JGG 1961 §2Rechtssatz
Die Frage eines gesundheitlichen Schadens des in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige Verwiesenen, der die bekämpfte Maßnahme unzweckmäßig erscheinen läßt, unterliegt nicht der Beurteilung nach dem § 2 JGG, sondern ist eine Frage der Durchführung einer solchen Maßnahme, die gegebenenfalls nach entsprechender Untersuchung durch einen gerichtsärztlichen Sachverständigen zu klären sein wird, zumal gemäß dem § 2 Abs 3 JGG die Entscheidung des Gerichtes jederzeit, daher auch aus Gründen einer Undurchführbarkeit des Vollzuges, geändert werden kann. (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0088518Dokumentnummer
JJR_19620406_OGH0002_0100OS00121_6200000_001