RS OGH 1962/4/10 8Ob122/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1962
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Norm

ABGB §579
AußStrG §16 Abs1 BIII2a
AußStrG §122

Rechtssatz

Unterfertigt der Erblasser eigenhändig eine Ergänzung auf einem durch ein späteres Testament aufgehobenen Testament und wurden die Förmlichkeiten des § 579 ABGB eingehalten, dann kann das Vorliegen eines nach dieser Gesetzesstelle gültigen Testamentes nicht von vornherein verneint werden. Dabei macht es nichts aus, daß ein Teil dieses Testaments schon vorher verfaßt wurde und für sich allein ein selbständiges, durch ein späteres aufgehobenes Testament dargestellt hat. Die Erbserklärung auf Grund eines solchen Testaments ist zu Gericht anzunehmen, ihre Zurückweisung ist offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 122/62
    Entscheidungstext OGH 10.04.1962 8 Ob 122/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0099158

Dokumentnummer

JJR_19620410_OGH0002_0080OB00122_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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