Norm
ABGB §579Rechtssatz
Unterfertigt der Erblasser eigenhändig eine Ergänzung auf einem durch ein späteres Testament aufgehobenen Testament und wurden die Förmlichkeiten des § 579 ABGB eingehalten, dann kann das Vorliegen eines nach dieser Gesetzesstelle gültigen Testamentes nicht von vornherein verneint werden. Dabei macht es nichts aus, daß ein Teil dieses Testaments schon vorher verfaßt wurde und für sich allein ein selbständiges, durch ein späteres aufgehobenes Testament dargestellt hat. Die Erbserklärung auf Grund eines solchen Testaments ist zu Gericht anzunehmen, ihre Zurückweisung ist offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0099158Dokumentnummer
JJR_19620410_OGH0002_0080OB00122_6200000_001