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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVO 1960 §89a Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des EK in L, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. April 2001, Zl. VerkR-240.322/3-2001-Vie/Hu, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960 (mitbeteiligte Partei:
Landeshauptstadt Linz, zu Handen des Bürgermeisters, zu Zl. 01- 10/2-330143231), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 8. Juli 1993 erstattete die Sicherheitswachebeamtin S. Meldung, dass ein dem Kennzeichen nach näher bestimmter Pkw am 8. Juli 1993 um 22.30 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Linz über Veranlassung der einschreitenden SWB wegen Unaufschiebbarkeit unter den im § 89a Abs. 2 StVO genannten Voraussetzungen abgeschleppt worden sei.
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 27. Juni 1994 wurde dem Beschwerdeführer die Entrichtung der Kosten für die obgenannte Abschleppung in der Höhe von S 2.160,-- gemäß § 89a Abs. 2, 3 und 7 StVO 1960 vorgeschrieben.
Mit Spruchpunkt II "des Bescheides" des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 6. Juni 1995 als Berufungsbehörde wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. Juni 1995 Vorstellung. Die Oberösterreichische Landesregierung wies die Vorstellung mit dem Bescheid vom 28. September 1995 als unzulässig zurück, weil der Erledigung vom 6. Juni 1995 mangels entsprechender Unterfertigung kein Bescheidcharakter zukomme.
Mit Spruchpunkt II des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 13. Februar 1997 wurde die Berufung neuerlich als unbegründet abgewiesen.
Der gegen Spruchabschnitt II des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 13. Februar 1997 erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. April 2001 keine Folge und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 89a Abs. 7 StVO erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Nach dem letzten Satz des § 89a Abs. 7 StVO ist eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes unzulässig.
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 93/02/0198, bereits entschieden hat, ist die Dauer des Berufungsverfahrens in die Frist des § 89a Abs. 7 letzter Satz StVO einzubeziehen.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Entfernung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges am 8. Juli 1993. Der (rechtlich wirksame) Berufungsbescheid vom 13. Februar 1997 wurde nach Ablauf von drei Jahren ab Entfernung des PKW's erlassen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 17. Mai 2002
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020132.X00Im RIS seit
18.09.2002