RS OGH 1962/4/10 4Ob33/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1962
beobachten
merken

Norm

AngG §27 D

Rechtssatz

Der Angestellte ist nicht verpflichtet, seine Vorgesetzten zu kontrollieren (zu bespitzeln). Er muß jedoch Aufträge, die erkennbar unzulässig sind, ablehnen und dem Firmeninhaber berichten, will er sich nicht eines Entlassungsgrundes schuldig machen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 33/62
    Entscheidungstext OGH 10.04.1962 4 Ob 33/62
    Veröff: SozM IA/d,475

Schlagworte

SW: wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Weisung, Ablehnung, Weigerung, Auftrag, Anordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0029282

Dokumentnummer

JJR_19620410_OGH0002_0040OB00033_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten