RS OGH 1962/4/10 4Ob41/62, 8Ob47/76, 6Ob542/87, 2Ob544/88, 1Ob159/01s, 8Ob111/13a

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Veröffentlicht am 10.04.1962
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Norm

KO §6 Abs3

Rechtssatz

Auf Gemeinschuldnerprozesse, deren Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil noch einen Passivbestandteil der Konkursmasse bildet, hat die Konkurseröffnung überhaupt keine Wirkung, sie werden durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen und es findet keine Vertretung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter statt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0064107

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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