Norm
KO §6 Abs3Rechtssatz
Auf Gemeinschuldnerprozesse, deren Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil noch einen Passivbestandteil der Konkursmasse bildet, hat die Konkurseröffnung überhaupt keine Wirkung, sie werden durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen und es findet keine Vertretung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0064107Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.02.2014