Norm
StPO §281 Z1aRechtssatz
Auch wenn der Verteidiger trotz zwingend vorgeschriebener Verteidigung nicht während der ganzen Hauptverhandlung anwesend war, ist doch der Nichtigkeitsgrund der Z 1 a des § 281 StPO dann nicht gegeben, wenn der Verteidiger wenigstens während aller für die Wahrung der Verteidigungsrechte des Angeklagten wesentlichen Zeiträume anwesend war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0099307Dokumentnummer
JJR_19620411_OGH0002_0090OS00054_6200000_001