RS OGH 1962/4/13 2Ob111/62, 5Ob693/76, 1Ob652/85, 4Ob350/86, 2Ob97/99z, 6Ob116/15z

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Veröffentlicht am 13.04.1962
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Norm

ABGB §1497 IVA

Rechtssatz

Unterbleibt die Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens, wie in den §§ 109, 110 und 213 StPO verlangt, so ist die Frage, ob die Klägerin die Verfolgung des Beklagten gehörig fortgesetzt hat, von dem Zeitpunkt an zu beurteilen, als sie von der Einstellung des Strafverfahrens erfahren hatte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 111/62
    Entscheidungstext OGH 13.04.1962 2 Ob 111/62
    Veröff: ZVR 1963/50 S 53
  • 5 Ob 693/76
    Entscheidungstext OGH 18.01.1977 5 Ob 693/76
    Beisatz: Hier: Ab Zustellung der Urteilsausfertigung. (T1)
  • 1 Ob 652/85
    Entscheidungstext OGH 28.08.1985 1 Ob 652/85
    Beisatz: Falls eine Verständigung durch das Strafgericht unterbleibt, sind dem geschädigten aber nach Verstreichen einer angemessenen Frist Nachforschungen zuzumuten. (T2)
  • 4 Ob 350/86
    Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 350/86
    Vgl
  • 2 Ob 97/99z
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 2 Ob 97/99z
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Frage, ob die Klägerin die Klage gehörig fortgesetzt hat, ist von dem Zeitpunkt an zu beurteilen, als sie von der Verurteilung des Beklagten erfahren hat, weil ihr, entgegen § 47 Abs 2 Z 3 StPO die Ladung zur Hauptverhandlung nicht rechtmäßig zugestellt und sie auch vom Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung entgegen § 471 Abs 5 StPO nicht rechtswirksam in Kenntnis gesetzt wurde. (T3)
  • 6 Ob 116/15z
    Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 116/15z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0034539

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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