Norm
ABGB §1497 IVARechtssatz
Unterbleibt die Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens, wie in den §§ 109, 110 und 213 StPO verlangt, so ist die Frage, ob die Klägerin die Verfolgung des Beklagten gehörig fortgesetzt hat, von dem Zeitpunkt an zu beurteilen, als sie von der Einstellung des Strafverfahrens erfahren hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0034539Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015