Norm
ABGB §33Rechtssatz
Liegen Umstände vor, die die Anwendung ausländischer Kollisionsnormen nahelegen, ohne jedoch einen ausreichenden Anhaltspunkt für einen tauglichen Anknüpfungspunkt zu geben, ist es Sache der klagenden Partei, konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die das Gericht in die Lage versetzen, zu beurteilen, welches ausländische Recht zur Anwendung zu kommen hat. (Anwendung ausl oder österr Erbrechtes).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0009196Dokumentnummer
JJR_19620413_OGH0002_0020OB00046_6200000_001