Beisatz: Verweigert der Haftpflichtversicherer die Leistung aus dem Teilungsabk der Haftpflicht- und Kaskoversicherer, weil der Versicherungsnehmer auf Versicherungsschutz keinen Anspruch habe, und klagt der Sozialversicherungsträger den haftenden Versicherungsnehmer, so kann sich dieser nicht auf die Begünstigung durch das Teilungsabk berufen. (T1) Veröff: JBl 1966,478 = RZ 1966,126 = VersR 1967,48 (dort falsch mit 2 Ob 241/65 zitiert)