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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags eines Ausländers zur Beschwerdeführung gegen die Versagung der vom Arbeitgeber beantragten Beschäftigungsbewilligung als offenbar aussichtslos (mit Judikaturhinweisen) (Ebenso: B v 09.07.99, B1133/99).Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, mit dem der Berufung des Arbeitgebers gegen einen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für den Einschreiter gemäß §4 Abs6 Z2 iVm §4 Abs1 AuslBG verweigernden Bescheid gemäß §66 Abs4 AVG iVm §4 Abs6 Z3 AuslBG und der LandeshöchstzahlenVO 1999, BGBl. II 411/1998, keine Folge gegeben wird.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Beschwerdeberechtigung nach Art144 Abs1 B-VG im allgemeinen (vgl. zB VfSlg. 3669/1959; ferner Vfslg. 6719/1972, 7226/1973, 9107/1981, 9354/1982, 10627/1985) und von ausländischen Arbeitnehmern gegen Bescheide, mit denen die für sie vom Arbeitgeber beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt wird, im besonderen (vgl. zB VfSlg. 13627/1993, 14819/1997, 14820/1997) erscheint eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sogar die Zurückweisung, allenfalls die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
Der Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, AusländerbeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B507.1999Dokumentnummer
JFT_10009386_99B00507_00