Norm
VersVG §12Rechtssatz
Für eine Anwendung des Grundsatzes, daß die im Haftpflichtprozeß hinsichtlich der Haftpflicht getroffene Entscheidung auch für die Parteien des Deckungsprozesses maßgebend ist, ist dort kein Raum, wo die Entscheidung des Haftpflichtprozesses offengelassen hat, ob der dem Haftpflichtkläger zuerkannte Schadenersatzanspruch auf einem von der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers umfaßten Haftpflichtverhältnis beruht.
Veröff: VersR 1962,557
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1962:RS0103956Dokumentnummer
JJR_19620426_AUSL000_0020ZR00040_6000000_001