Norm
EO §161Rechtssatz
Der Gläubiger, zu dessen Gunsten ein Pfandrecht bis zu einem Höchstbetrag einverleibt ist, braucht sich bei der Meistbotsverteilung vom Höchstbetrag nicht abziehen zu lassen, was er aus den Erträgnissen einer Zwangsverwaltung derselben Liegenschaft erhalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0002905Dokumentnummer
JJR_19620427_OGH0002_0030OB00054_6200000_001