Norm
StPO §321 ARechtssatz
Eine ausführliche schriftliche Rechtsbelehrung erübrigt sich im Hinblick auf die Vorschrift des § 323 Abs 2 StPO. Die Hervorhebung der für die Beantwortung der Fragen entscheidenden Tatsachen und der Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten und die in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweise samt etwaigen Aufklärungen an die Geschwornen, ist nach der unmißverständlichen Bestimmung des § 323 Abs 2 StPO Gegenstand der mündlichen Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0100853Dokumentnummer
JJR_19620502_OGH0002_0120OS00142_6200000_002