RS OGH 1962/5/2 12Os142/62, 14Os140/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1962
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Norm

StPO §321 A
StPO §323

Rechtssatz

Eine ausführliche schriftliche Rechtsbelehrung erübrigt sich im Hinblick auf die Vorschrift des § 323 Abs 2 StPO. Die Hervorhebung der für die Beantwortung der Fragen entscheidenden Tatsachen und der Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten und die in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweise samt etwaigen Aufklärungen an die Geschwornen, ist nach der unmißverständlichen Bestimmung des § 323 Abs 2 StPO Gegenstand der mündlichen Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 142/62
    Entscheidungstext OGH 02.05.1962 12 Os 142/62
  • 14 Os 140/02
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 14 Os 140/02
    Vgl auch; Beisatz: Deren Inhalt findet keinen aktenmäßigen Niederschlag und ist einer Bekämpfung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0100853

Dokumentnummer

JJR_19620502_OGH0002_0120OS00142_6200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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