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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
KFG 1967 §82 Abs8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/02/0244Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerden des E G in Wien, vertreten durch Dr. Otto Ackerl, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Brünnerstraße 37/5, 1. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. September 2001, Zl. MA 65 - PB/157/2001 (protokolliert zur hg. Zl. 2001/02/0243), und 2. den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 21. September 2001, Zl. MA 65 - PB/156/2001 (protokolliert zur hg. Zl. 2001/02/0244), jeweils betreffend Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) EUR 623,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit seinem Antrag vom 30. Juni 2001 begehrte der Beschwerdeführer die "Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4a StVO in Wien-Margareten" mit der Begründung, er sei sowohl österreichischer als auch deutscher Staatsbürger. Sein ausschließlicher Hauptwohnsitz "in Österreich" sei seit 1953 an einer näher bezeichneten Anschrift in Wien. Dieser Ort sei in Österreich auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen, da im Inland kein anderer Wohnsitz bestehe. Weil seine Frau in Deutschland berufstätig sei, sei er weiters am Wohnsitz seiner Frau (gleichfalls) gemeldet. Er sei Zulassungsbesitzer eines PKW's mit einem näher umschriebenen deutschen Kennzeichen. Die Zulassung seines PKW's in Deutschland sei wegen gelegentlicher Mitbenützung des Fahrzeuges durch seine Frau in Deutschland und "insbesondere aus ökonomischen Gründen, weil die Anschaffung und Haltung des Fahrzeuges in Deutschland kostengünstiger als in Österreich" sei, erfolgt. Die Tatsache, dass es sich bei dem von ihm gehaltenen PKW um ein Fahrzeug mit deutscher Zulassung handle, begründe - so der Beschwerdeführer in seinem Antrag weiter - keinen Ausschluss von der "Bewilligung des § 45 Abs. 4 StVO", da das Gesetz diese nicht von der Haltung eines in Österreich zugelassenen Fahrzeuges abhängig mache.
Da der Beschwerdeführer eine schwere Körperbehinderung habe und Inhaber eines Behindertenausweises sei, habe er neben der Tatsache, dass er zur Wohnbevölkerung gehöre, auch ein erhebliches persönliches Interesse an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Kurzparkzonenbereich seines Wohnsitzes. Mit Rücksicht auf diese Körperbehinderung sei er auch nicht im Stande, Gegenstände in öffentlichen Verkehrsmitteln zu transportieren. Die Benützung öffentlicher Transportmittel sei ihm daher nicht zumutbar und auch nicht möglich. Aus Gründen der Versorgung seines Haushaltes sei er täglich auf die Benutzung seines PKW angewiesen. Er verfüge auch über keine private Abstellmöglichkeit. Es sei ihm als Pensionist wirtschaftlich nicht möglich, im Nahbereich der Wohnung eine Garagierung des Fahrzeuges vorzunehmen. Er stelle den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung "in der im Gesetz vorgesehenen Höchstdauer".
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 2. Juli 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone dieser Bezirke geltenden Parkzeitbeschränkung gemäß § 45 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 94b Abs. 1 lit. b und 94d Z. 6 StVO abgewiesen. Der Antragsteller habe ein erhebliches persönliches Interesse in der Nähe seines Wohnsitzes zu parken, nicht nachweisen können, da das Fahrzeug nicht auf den Hauptwohnsitz in Wien, sondern auf den Wohnsitz in Deutschland zugelassen sei.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Behörde den Mangel eines Nachweises des erheblichen persönlichen Interesses in der Nähe seines Hauptwohnsitzes zu parken in einer rechtlich nicht nachvollziehbaren Weise damit begründet habe, dass das Fahrzeug nicht auf seinen Hauptwohnsitz sondern auf einen Wohnsitz in Deutschland zugelassen sei. Das erhebliche persönliche Interesse sei nicht vom Ort der Zulassung des Fahrzeuges abhängig. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf die bereits in seinem Antrag dargelegten Gesichtspunkte, aus denen sich sein erhebliches persönliches Interesse ergebe (Körperbehinderung, Versorgung des Haushaltes).
Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheiden wurde die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich Bundesstraßen durch die Wiener Landesregierung und hinsichtlich Gemeindestraßen durch den Berufungssenat der Stadt Wien mit gleich lautenden Begründungen abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobenen Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof vorbringt, die belangten Behörden hätten es jeweils unterlassen, ihre Entscheidung insoweit zu begründen, als er seinen Antrag auch auf § 45 Abs. 4a StVO gestützt habe, ist ihm - wie die belangten Behörden in ihren Gegenschriften jeweils zutreffend ausführen - zu entgegnen, dass er seinen Antrag zwar (auch) auf die Bestimmung des § 45 Abs. 4a StVO gestützt, in der Begründung des Antrages aber gleichzeitig nur Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzung des § 45 Abs. 4 leg. cit. getätigt hat. Auch seine Berufung enthält nur Ausführungen zur zuletzt genannten Bestimmung und stützt sich erkennbar ausschließlich auf diese. Die jeweils belangte Behörde konnte daher berechtigterweise davon ausgehen, dass es sich bei der Anführung des § 45 Abs. 4a StVO im Antrag des Beschwerdeführer um einen offensichtlichen Schreibfehler handelte.
Gemäß § 45 Abs. 4 StVO kann eine Bewilligung für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und 1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftwagens ist, oder 2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigener Kraftwagen auch zur Privatnutzung überlassen wird.
Mit Beschluss vom 22. März 2002 hat der Verwaltungsgerichtshof - ausgehend von der vorläufigen Ansicht, dass jemand, der ein Fahrzeug in Österreich nicht verwenden darf, keine Bewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO erlangen kann - den Streitparteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG Gelegenheit gegeben, sich zu § 82 Abs. 8 KFG zu äußern. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."
Während die belangten Behörden in ihrer dazu jeweils erstatteten Äußerung die Ansicht vertraten, § 82 Abs. 8 KFG stehe der beantragten Bewilligung entgegen, ging der Beschwerdeführer davon aus, die genannte Bestimmung sei gemeinschaftsrechtswidrig; er berief sich auf die durch die Gemeinschaftsrechtsordnung garantierte Niederlassungsfreiheit.
Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner im Beschluss vom 22. März 2002 geäußerten Rechtsansicht fest, dass jemand, der ein Fahrzeug in Österreich nicht verwenden darf, keine Bewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO erlangen kann; dies leuchtet unmittelbar ein, kann doch nicht Sinn dieser Bestimmung sein, eine Bewilligung für etwas Unerlaubtes zu erteilen.
Soweit sich der Beschwerdeführer nunmehr ausdrücklich auf das Niederlassungsrecht beruft, ist ihm zu entgegnen, dass dieses nach Art. 43 Abs. 2 EG die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmern, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Art. 48 Abs. 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaates für seine eigenen Angehörigen umfasst; der Beschwerdeführer hat aber weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Gerichtshof vorgebracht, dem dadurch umschriebenen begünstigten Personenkreis anzugehören (vgl. hiezu näher etwa Erhard in Lenz, Kommentar zu dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, Rz 2 zu Art. 52).
Schon aus diesen Erwägungen folgt, dass die belangten Behörden - im Ergebnis zutreffend - die begehrten Bewilligungen versagt haben.
Die Beschwerden waren infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das den Vorlageaufwand betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, da die Verwaltungsakten gemeinsam vorgelegt wurden, der Vorlageaufwand daher nur einmal entstanden ist.
Wien, am 17. Mai 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020243.X00Im RIS seit
07.10.2002