RS OGH 1962/5/2 6Ob113/62

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Veröffentlicht am 02.05.1962
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Norm

ZPO §240 Abs1 B
ZPO §391 C
ZPO §577 Abs1

Rechtssatz

Wurde in einem Pachtvertrag vereinbart, daß sich die Vertragsteile in allen aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten einem Schiedsgericht unterwerfen, so hat damit der Pächter auf die gerichtliche Geltendmachung von Gegenforderung (irrtümlich zu viel bezahlter Pachtzins) gegen die gerichtliche Aufkündigung wegen Nichtzahlung des Pachtzinses auch mittels Einrede verzichtet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 113/62
    Entscheidungstext OGH 02.05.1962 6 Ob 113/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0039906

Dokumentnummer

JJR_19620502_OGH0002_0060OB00113_6200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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