Norm
ZPO §240 Abs1 BRechtssatz
Wurde in einem Pachtvertrag vereinbart, daß sich die Vertragsteile in allen aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten einem Schiedsgericht unterwerfen, so hat damit der Pächter auf die gerichtliche Geltendmachung von Gegenforderung (irrtümlich zu viel bezahlter Pachtzins) gegen die gerichtliche Aufkündigung wegen Nichtzahlung des Pachtzinses auch mittels Einrede verzichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0039906Dokumentnummer
JJR_19620502_OGH0002_0060OB00113_6200000_002