RS OGH 1962/5/2 6Ob106/62, 1Ob176/01s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1962
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Norm

AußStrG §126 C

Rechtssatz

Zur Zuteilung der Klägerrolle, wenn das gesetzliche Erbrecht zwischen dem durch nachfolgende Ehe legitimierten außerehelichen Kind und dem Wahlkind strittig ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 106/62
    Entscheidungstext OGH 02.05.1962 6 Ob 106/62
  • 1 Ob 176/01s
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 176/01s
    Ähnlich; Beisatz: Die Klägerrolle für einen Erbrechtsstreit ist derjenigen zuzuweisen, deren Stellung als gesetzliche Erbin nach dem zur Entscheidung der Erbfolge berufenen türkischen Erbstatut ungewiss ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0008100

Dokumentnummer

JJR_19620502_OGH0002_0060OB00106_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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