Norm
EO §387 Abs2Rechtssatz
Die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes und damit die inländische Gerichtsbarkeit ist bei einem gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei zu richtenden Verbot nur dann gegeben, wenn der Vollzug der der einstweiligen Verfügung dienenden Handlung, das ist die Erzwingung von Geldstrafen und Haft, in dessen Sprengel vorzunehmen ist. Das trifft dann nicht zu, wenn die Gegnerin der gefährdeten Partei ihren Sitz im Ausland hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0005124Dokumentnummer
JJR_19620503_OGH0002_0080OB00138_6200000_001