Norm
EheG §49 CbRechtssatz
§ 48 Z 3 des EheG 1946 der Bundesrepublik Deutschland ist nicht anwendbar, wenn die Scheidung der Ehe nach § 43 des EheG der Deutschen Bundesrepublik begehrt wird. Die sittliche Rechtfertigung des von dem Ehemann gestellten Scheidungsbegehrens (beide Ehegatten sind Staatsbürger der Deutschen Bundesrepublik) kann nach der zuletzt angeführten Gesetzesstelle nicht aus dem Grunde und schon gar nicht deshalb allein verneint werden, weil die Aufrechterhaltung der Ehe dem wohlverstandenen Interesse der aus der Ehe vorhandenen minderjährigen Kinder dienen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0056573Dokumentnummer
JJR_19620503_OGH0002_0080OB00136_6200000_001