Norm
ABGB §904Rechtssatz
Das Gericht hat bei der rechtlichen Beurteilung der Klagsforderung von Amts wegen den Nichteintritt der Fälligkeit zu berücksichtigen, auch wenn die beklagte Partei behauptet hat, die Fälligkeit sei schon vor so langer Zeit eingetreten, dass Verjährung vorliege und die Verschiebung der Fälligkeit auf einen späteren Zeitpunkt bestritten hat. Als erwiesen wurde die Verschiebung der Fälligkeit auf einen nach Verhandlungsschluss erster Instanz liegenden Zeitpunkt angenommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0024407Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2013