Norm
EO §109Rechtssatz
Der Zwangsverwalter städtischer Häuser ist zum Abschluß von ortsüblichen Mietverträgen berechtigt. Der Verpflichtete ist nur insoweit befugt, die Liegenschaft zu nutzen und sein Eigentumsrecht auszuüben, als seine Rechte nicht mit jenen des Zwangsverwalters, die Liegenschaft zu verwalten und über die Einkünfte zu verfügen, kollidieren und somit der Zweck der Zwangsverwaltung nicht berührt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0002582Dokumentnummer
JJR_19620504_OGH0002_0090OS00060_6200000_001