RS OGH 1962/5/8 10Os181/62, 13Os126/80 (13Os127/80), 11Os59/83 (11Os60/83), 11Os134/83 (11Os135/83),

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1962
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Norm

ABGB §1005
StPO §46 Abs3
StPO §50
StPO §276

Rechtssatz

Die Strafprozeßordnung regelt die Frage, in welcher Form in Strafverfahren Vertretungsvollmacht zu erteilen und in welcher Weise das Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht nachzuweisen ist, nicht ausdrücklich. Es kommen daher hiefür sinngemäß die Bestimmungen des ABGB zur Anwendung. Hat das Gericht gegen die behauptete Vollmacht des Privatanklagevertreters Bedenken, darf es nicht einfach mit der Einstellung des Strafverfahrens nach dem § 46 Abs 3 StPO vorgehen. Es hat vielmehr dem erschienenen Privatanklagevertreter eine entsprechende Frist zum Nachweis seiner Bevollmächtigung zu bestimmen und notfalls zu diesem Zweck die Hauptverhandlung gemäß § 276 StPO zu vertragen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 181/62
    Entscheidungstext OGH 08.05.1962 10 Os 181/62
    Veröff: SSt 33/29 = RZ 1962,196 = EvBl 1962/432 S 528
  • 13 Os 126/80
    Entscheidungstext OGH 04.09.1980 13 Os 126/80
    Ausdrücklich ablehnend; Beisatz: Vollmachtsmangel eines (saumseligen) Einschreiters (hier: Privatanklagevertreter) ist kein Vertragsanlaß. (T1) Veröff: RZ 1980/60 S 247 = EvBl 1981/66 S 213
  • 11 Os 59/83
    Entscheidungstext OGH 04.05.1983 11 Os 59/83
    Vgl auch; Beisatz: Das Gesetz fordert auch für die Zulassung des Vertreters im Strafverfahren keinen schriftlichen Nachweis des behaupteten Bevollmächtigungsvertrages. Das Gericht hat zwar die Berechtigung des Bevollmächtigten zum Einschreiten von Amts wegen zu prüfen, es bleibt jeden seinem pflichtmäßigen Ermessen überlassen, in welcher Weise es sich die Überzeugung vom Vorliegen oder Fehlen des in einem Strafverfahren behaupteten Vollmachtsverhältnisses (insbesonders bei einem unter anderem strenger standesrechtlicher Verantwortung unterliegenden Rechtsanwalt) verschafft. (T2) Veröff: RZ 1983/60 S 253 = EvBl 1983/169 S 639 = SSt 54/41
  • 11 Os 134/83
    Entscheidungstext OGH 21.09.1983 11 Os 134/83
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 10 Os 212/83
    Entscheidungstext OGH 20.12.1983 10 Os 212/83
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: JBl 1984,624

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0019336

Dokumentnummer

JJR_19620508_OGH0002_0100OS00181_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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