Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Das Mandat endet entweder mit der Erfüllung seines Zweckes oder aus anderen Gründen, wie Tod des Beauftragten, Kündigung und Widerruf. Mit der Beendigung wird das Entgelt, das dem Beauftragten zusteht, fällig und erst von diesem Zeitpunkt an beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Bei einer Dauervertretung können verschiedene Verjährungsfristen in Betracht kommen, wenn der ständig zugezogene Anwalt verschiedene Causen zu erledigen hatte, die in keinem inneren Zusammenhang miteinander stehen. Es liegen in einem solchen Fall mehrere miteinander nicht zusammenhängende Aufträge vor. Für jedes dieser Vertragsverhältnisse läuft bezüglich der dem Beauftragten zustehenden Honoraransprüche eine eigene Verjährungsfrist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0019630Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016