Norm
ABGB §149Rechtssatz
Die Zuständigkeitsregelung des § 14 der 4. DVEheG betrifft nur Maßnahmen, die in den §§ 187 - 284 ABGB begründet sind. Maßnahmen nach § 149 ABGB sind daher vom österreichischen Gericht zu treffen (vgl hiezu Chlanda, EvBl 1950,313). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hiebei nach § 109 JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0048040Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020