Norm
ABGB §146Rechtssatz
Nach § 146 ABGB erlangen die Kinder den richtigen, nicht aber einen fälschlich zugelegten Namen des Vaters. Nach Berichtigung des Namens des Vaters ist daher auch der Name der Kinder trotz Großjährigkeit gemäß § 47 PersStG zu berichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0047995Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020