Norm
JN §43Rechtssatz
Wendet der Beklagte die (verzichtbare) Unzuständigkeit ein und weist das angerufene Gericht - ohne über die Zuständigkeit expressis verbis zu entscheiden - das Klagebegehren ab, so darf das Berufungsgericht (auch wenn der Beklagte die Unzuständigkeit in der Berufungsmitteilung ausgeführt hat) nicht von Amts wegen die Frage der Zuständigkeit prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0039797Dokumentnummer
JJR_19620516_OGH0002_0030OB00065_6200000_001