RS OGH 1962/5/16 3Ob65/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.1962
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Norm

JN §43
ZPO §240 Abs1 A
ZPO §477 D3

Rechtssatz

Wendet der Beklagte die (verzichtbare) Unzuständigkeit ein und weist das angerufene Gericht - ohne über die Zuständigkeit expressis verbis zu entscheiden - das Klagebegehren ab, so darf das Berufungsgericht (auch wenn der Beklagte die Unzuständigkeit in der Berufungsmitteilung ausgeführt hat) nicht von Amts wegen die Frage der Zuständigkeit prüfen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 65/62
    Entscheidungstext OGH 16.05.1962 3 Ob 65/62
    Veröff: RZ 1962,173

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0039797

Dokumentnummer

JJR_19620516_OGH0002_0030OB00065_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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