RS OGH 1962/5/17 6Ob133/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1962
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Norm

ZPO §14 A
ZPO §396

Rechtssatz

Das Prozeßverfahren gegenüber allen Streitgenossen ist, insoweit diese nach dem jeweiligen Verfahrensstand eine einheitliche Streitpartei bilden, daher nach der Fiktion des Gesetzes nur eine Partei sind, nicht bloß formell, sondern auch materiell ein einheitliches. Hat sich daher die Wirkung des zu fällenden Urteiles auch nur rücksichtlich eines von mehreren geltend gemachten Klagsgründe auf sämtliche Streitgenossen zu erstrecken, erscheint der Eintritt einer Säumnis einzelner Streitgenossen im Falle der Tätigkeit auch nur eines Streitgenossen selbst dann ausgeschlossen, wenn die übrigen geltend gemachten Klagsgründe nicht geeignet wären, die vorerwähnte Urteilswirkung allen Streitgenossen herbeizuführen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 133/62
    Entscheidungstext OGH 17.05.1962 6 Ob 133/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0035419

Dokumentnummer

JJR_19620517_OGH0002_0060OB00133_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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