Norm
ZPO §14 ARechtssatz
Das Prozeßverfahren gegenüber allen Streitgenossen ist, insoweit diese nach dem jeweiligen Verfahrensstand eine einheitliche Streitpartei bilden, daher nach der Fiktion des Gesetzes nur eine Partei sind, nicht bloß formell, sondern auch materiell ein einheitliches. Hat sich daher die Wirkung des zu fällenden Urteiles auch nur rücksichtlich eines von mehreren geltend gemachten Klagsgründe auf sämtliche Streitgenossen zu erstrecken, erscheint der Eintritt einer Säumnis einzelner Streitgenossen im Falle der Tätigkeit auch nur eines Streitgenossen selbst dann ausgeschlossen, wenn die übrigen geltend gemachten Klagsgründe nicht geeignet wären, die vorerwähnte Urteilswirkung allen Streitgenossen herbeizuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0035419Dokumentnummer
JJR_19620517_OGH0002_0060OB00133_6200000_001