RS OGH 1962/5/17 2Ob128/62, 2Ob243/64, 8Ob8/71, 8Ob133/72, 8Ob227/73, 8ObA7/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1962
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Norm

ZPO §190 D13
ASVG §334 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 334 ASVG, daß der Dienstgeber oder der ihm Gleichgestellte unter den hier näher festgesetzten Voraussetzungen den Trägern der Sozialversicherung alle nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen zu ersetzen hat, enthält eine Bindung des Gerichtes an den rechtskräftigen Bescheid des Trägers der Sozialversicherung darüber, in welchem Umfang er nach dem ASVG Leistungen zu gewähren hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 128/62
    Entscheidungstext OGH 17.05.1962 2 Ob 128/62
    Veröff: EvBl 1962/351 S 436 = ZVR 1963/153 S 159 = JBl 1963 S 324
  • 2 Ob 243/64
    Entscheidungstext OGH 17.09.1964 2 Ob 243/64
  • 8 Ob 8/71
    Entscheidungstext OGH 02.02.1971 8 Ob 8/71
    Beisatz: die Erwägung aus denen eine Bindung des Gerichtes an den Bescheid des Sozialversicherungsträgers über den Umfang der sie gewährenden Rente angenommen wurde, gelten auch für die Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung einer Versehrtenrente erforderliche Mindesteinbuße hinsichtlich Erwerbsfähigkeit gegeben ist. (T1)
  • 8 Ob 133/72
    Entscheidungstext OGH 04.07.1972 8 Ob 133/72
  • 8 Ob 227/73
    Entscheidungstext OGH 06.11.1973 8 Ob 227/73
  • 8 ObA 7/19s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 ObA 7/19s
    Gegenteilig; Beisatz: Eine Bindung des Gerichts im Regressprozess an den Leistungsbescheid des Sozialversicherungsträgers ist zu verneinen. Die im Bescheid festgelegte Höhe entspricht aber grundsätzlich dem tatsächlichen Aufwand des Sozialversicherungsträgers. Der Schädiger kann einwenden, dass dem Sozialversicherungsträger eine vorwerfbare Obliegenheitsverletzung bei Prüfung dieser Ansprüche zur Last zu legen ist, bei deren Einhaltung der Aufwand geringer gewesen wäre. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0037265

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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