Norm
ZPO §190 D13Rechtssatz
Die Bestimmung des § 334 ASVG, daß der Dienstgeber oder der ihm Gleichgestellte unter den hier näher festgesetzten Voraussetzungen den Trägern der Sozialversicherung alle nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen zu ersetzen hat, enthält eine Bindung des Gerichtes an den rechtskräftigen Bescheid des Trägers der Sozialversicherung darüber, in welchem Umfang er nach dem ASVG Leistungen zu gewähren hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0037265Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020