Norm
StVO §20 Abs1 IDRechtssatz
Der Kraftfahrer muß damit rechnen, daß der Fahrer eines entgegenkommenden Kraftfahrzeuges aufblendet, und muß seine Fahrweise rechtzeitig hierauf einrichten, namentlich seine Geschwindigkeit entsprechend herabsetzen. Dies gilt in erhöhtem Masse, wenn die Straße durch Regen schlüpfrig ist.
BGH vom 21.09.1951, 2 StR 249/51; Veröff: NJW 1952,394
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0074695Dokumentnummer
JJR_19620521_OGH0002_0110OS00099_6200000_001