Norm
ABGB §879 BIIhRechtssatz
Der "Gleichbehandlungsgrundsatz" kann auch bei Sondervereinbarungen nach § 36 VBG 1948 angewendet werden. Wenn die Republik Österreich aller Dienstnehmer gleicher Kategorie gleich behandelt, einen einzelnen aber ohne sachlichen Grund von dieser Behandlung ausnimmt und ein solches Verhalten gegen die guten Sitten verstößt, gibt dies dem einzelnen Dienstnehmer den Anspruch auf einen gleicherweise erhöhten Lohn wie bei den anderen Dienstnehmern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0031488Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015