TE Vfgh Beschluss 1999/6/14 B591/96

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Veröffentlicht am 14.06.1999
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
UOG 1975 §54a Abs5

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen die Wahl des Klinikvorstandes durch die Klinikkonferenz bestätigenden Bescheid des zuständigen Bundesministers mangels Legitimation

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Universitätsprofessor und seit 1993 Leiter der Klinischen Abteilung für Allgemeine Psychiatrie an der Universitätsklinik für Psychiatrie der Medizinischen Fakultät der Universität Wien.

Am 17. November 1994 wurde von der Klinikkonferenz in einer gemäß §54a Abs5 erster Satz UOG 1975 durchgeführten Wahl der Leiter einer anderen Klinischen Abteilung zum Vorstand dieser Universitätsklinik gewählt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des (damaligen) Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 7. November 1995 wurde diese Wahl gemäß §54a Abs5 vorletzter Satz UOG 1975 bestätigt.

2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beschwerdelegitimation nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, mithin wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre berühren, der Bescheid also subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (s. zB VfSlg. 7226/1973 mwH).

2. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Weder §54a UOG 1975 noch andere Vorschriften bieten nämlich einen Anhaltspunkt dafür, dass durch einen gemäß §54a Abs5 vorletzter Satz UOG 1975 ergehenden, die Wahl des Klinikvorstandes durch die Klinikkonferenz bestätigenden Bescheid des zuständigen Bundesministers subjektive Rechte eines bei dieser Wahl nicht zum Zuge gekommenen Leiters einer Klinischen Abteilung begründet (verändert) oder festgestellt würden. Der Beschwerdeführer bringt auch nichts dergleichen vor.

Da es dem Beschwerdeführer somit an der Beschwerdelegitimation mangelt, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen werden.

3. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Hochschulen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B591.1996

Dokumentnummer

JFT_10009386_96B00591_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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