Beisatz: Bei einer Entscheidung des Schiedsgerichts, die nicht ordnungsgemäß iSd §606 Abs1 ZPO unterfertigt ist (hier: nur vom Vorsitzenden unterfertigte Prozessleitende Verfügung), handelt es sich um einen Nicht-Schiedsspruch, der kein Gegenstand einer Aufhebungsklage sein kann. (T2)