Norm
JN §99Rechtssatz
Der Gerichtsstand des Vermögens kann nicht auf eine Gegenforderung des Beklagten gestützt werden, wenn der Kläger den Bestand dieser Forderung bestreitet (so schon GlUNF 5175).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0046793Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019