Norm
AngG §1 IIIRechtssatz
Führung der schriftlichen Aufzeichnungen zu den im Rahmen der Elektrohauptwerkstätte der VOEST anfallenden Reparaturarbeiten - kaufmännische Tätigkeit. Es geht nicht an, zu Zwecken der Beurteilung, ob Angestelltendienste oder Arbeiterdienste geleistet werden, die Tätigkeit eines Dienstnehmers zu atomisieren und in einzelne Verrichtungen zu zerstückeln, wobei dann auseinandergelegt wird, welchen einzelnen Verrichtungen Angestelltenqualifikation und Arbeiterqualifikation zukommen soll. Richtigerweise ist vielmehr auf die Tätigkeit des Dienstnehmers in ihrem Zusammenhang zu sehen und die gesamte Tätigkeit zu bewerten, wobei es nicht in erster Linie darauf ankommt, daß der Dienstnehmer, um seine kaufmännischen, höheren oder Kanzleidienste ordnungsgemäß leisten zu können, auch Handreichungen durchführen muß.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, kaufmännische Dienste, höhere Dienste, Kanzleiarbeiten, Gesamtbetrachtung, Gesamtheit, Mischtätigkeit, gemischte Tätigkeit, Angestellte, WerkstätteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0028058Dokumentnummer
JJR_19620522_OGH0002_0040OB00044_6200000_001