Norm
EO §79Rechtssatz
Hat das Schiedsgericht in schlüssiger Weise das Vorliegen eines Schiedsvertrages festgestellt, so bedarf es für die Bewilligung der Exekution keines weiteren Nachweises des Bestehens eines solchen. Der Verpflichtete kann nur im Wege des Widerspruches bestreiten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen; Mehrseitige Abkommen Genfer Abkommen betreffend die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl 1930/343)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0002252Dokumentnummer
JJR_19620523_OGH0002_0030OB00074_6200000_001