RS OGH 1962/5/23 3Ob74/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1962
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Norm

EO §79
EO §83 Abs1
Genfer Abk betr die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Art4 Abs1 Z3

Rechtssatz

Hat das Schiedsgericht in schlüssiger Weise das Vorliegen eines Schiedsvertrages festgestellt, so bedarf es für die Bewilligung der Exekution keines weiteren Nachweises des Bestehens eines solchen. Der Verpflichtete kann nur im Wege des Widerspruches bestreiten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 74/62
    Entscheidungstext OGH 23.05.1962 3 Ob 74/62
    EvBl 1962/401 S 494

Schlagworte

Internationale Abkommen; Mehrseitige Abkommen Genfer Abkommen betreffend die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl 1930/343)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0002252

Dokumentnummer

JJR_19620523_OGH0002_0030OB00074_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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