Norm
KO §31 Abs1 Z2Rechtssatz
Die bloße Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungsaussicht genügt zur Anfechtung. Der Anfechtungsklage ist nicht bloß im Umfang der festgestellten übrigen Forderungen der berechtigten Gläubiger der gleichen oder vorangehenden Rangklasse, sondern grundsätzlich im vollen Umfang stattzugeben, weil die ziffernmäßige Höhe der nach dem vermutlichen Lauf der Dinge noch entstehenden, vor den bevorrechteten Gläubigern zum Zug gelangenden Masseforderungen im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht feststeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0064645Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021