Norm
DSt 1872 §2 IRechtssatz
Schon der Anschein einer Manipulation ein dem Anwalt, noch dazu in seiner Eigenschaft als Masseverwalter, mit einer Zweckbestimmung übersandten Betrag widmungswidrig zu verwenden oder verwenden zu wollen - verstößt gegen die Berufspflichten und beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0056920Dokumentnummer
JJR_19620525_OGH0002_000BKD00021_6200000_001