Norm
ABGB §869Rechtssatz
Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis genügt zur Gültigkeit des von den Vertragsteilen beabsichtigten Kaufvertragsabschlusses über eine Liegenschaft. Ist keine Vereinbarung über die Lastenfreistellung oder Übernahme der auf der Liegenschaft haftenden Lasten getroffen worden, dann leistet mangels einer solchen Einigung der Verkäufer dem Käufer, der vor Fälligkeit pfandrechtlich sichergestellter Darlehensforderungen die Lastenfreistellung nicht verlangen kann, nur dafür Gewähr, daß er als Realschuldner nicht in Anspruch genommen wird. Eine Verrechnung von Lasten findet mangels Vereinbarung nicht statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0015985Dokumentnummer
JJR_19620526_OGH0002_0080OB00175_6200000_001