Norm
KO §6 Abs1Rechtssatz
Dem Masseverwalter steht das Recht zu, in einen vom Gemeinschuldner oder gegen diesen entgegen der Vorschrift des § 6 Abs 1 KO anhängig gemachten Rechtsstreit einzutreten und sich die Prozesshandlungen des Gemeinschuldners anzueignen. Er ist daher befugt, Einwendungen im Mandatsverfahren zu erheben und Rechtsmittel anzubringen. Das nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner auf Grund einer Klage mit der Ansprüche auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen geltend gemacht werden, durchgeführte Verfahren ist nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0041963Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009