RS OGH 1962/5/29 4Ob62/62

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Veröffentlicht am 29.05.1962
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Norm

VBG §13

Rechtssatz

In der Entlohnungsgruppe c "Fachdienst" kann keine Tätigkeit verlangt werden, die in der Regel nur ein absolvierter Mittelschüler zu leisten vermag. Ein Allgemeinwissen - wie etwa jenes eines Hauptschülers - und ein entsprechendes Fachwissen reichen dafür aus. Für den mittleren Dienst (Entlohnungsgruppe d) wird kein Fachwissen vorausgesetzt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 62/62
    Entscheidungstext OGH 29.05.1962 4 Ob 62/62
    Veröff: SozM ID,349

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0081846

Dokumentnummer

JJR_19620529_OGH0002_0040OB00062_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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