TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/22 2001/15/0189

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Veröffentlicht am 22.05.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §167 Abs2;
BAO §184;
EStG 1988 §107;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. H. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde des Dr. WV in W, vertreten durch Mag. Dr. Angelika Tupy, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Universitätsstraße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat) vom 19. September 2001, Zl. RV/044-16/06/99, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997 sowie Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 1998,

1. den Beschluss gefasst:

Im Umfang der Bekämpfung des Bescheides in seinem Abspruch über die Umsatzsteuer der Jahre 1996 und 1997 wird die Beschwerde zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Im Übrigen wird die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ehemaligen Universitätsassistenten. Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die hg. Erkenntnisse verwiesen, deren Gegenstand u.a. die Festsetzung von Umsatz- und Einkommensteuer des Beschwerdeführers war und zwar für die Jahre 1984 bis 1989 (vom 9. Juli 1997, 94/13/0116, 0117), für die Jahre 1991 und 1992 (vom 27. Februar 2002, 99/13/0062), für das Jahr 1993 (27. Februar 2002, 99/13/0055) und für die Jahre 1994 und 1995 (27. Februar 2002, 97/13/0149).

Im Beschwerdefall setzte das Finanzamt auf der Basis geschätzter Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbstständiger Arbeit in den Streitjahren in Höhe von S 110.000,-- bzw. S 122.200,-- Einkommensteuer für die jeweiligen Jahre, sowie auf der Basis geschätzter steuerpflichtiger Umsätze von S 125.000,-- (für 1996) und S 130.000,-- (für 1997) Umsatzsteuer fest. Weiters schrieb das Finanzamt die Einkommensteuervorauszahlungen für 1998 vor.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurden über Berufung des Beschwerdeführers die bekämpften Bescheide abgeändert. Für die Streitjahre wurde ein steuerpflichtiger Umsatz von S 0,0 und demnach die Umsatzsteuer mit S 0,0 festgesetzt; das Einkommen wurde für 1996 mit S 63.183,--

und für 1997 mit S 67.766,-- festgesetzt, die jeweilige Einkommensteuer mit S 0,0 und ebenso die Einkommensteuervorauszahlung für 1998 mit S 0,0. In der Begründung ging die belangte Behörde auf Grund eines Erhebungsberichtes des Finanzamtes und einer Niederschrift des Beschwerdeführers von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer sei im Streitzeitraum Obmann folgender Vereine gewesen:

-

Institut für experimentelles und angewandtes Steuerrecht

-

Verein für Abgabenverfahrensrecht und dessen Erforschung

-

Verein für Ertragsteuerrecht natürlicher Personen und dessen Erforschung

-

Verein für Ertragsteuerrecht juristischer Personen und dessen Erforschung

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Verein für Umsatz- und Verkehrssteuerrecht und dessen Erforschung

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Verein für Vermögen und Besitzsteuerrecht und dessen Erforschung

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Verein für Finanzstrafrecht und dessen Erforschung

-

Rechtswissenschaft und Förderungsverein

-

Wohnmöbel Leasing und Förderungsverein

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Campingmöbel Export und Importverein

-

Verein Forum Arzt und Steuer

Die beiden Erstgenannten seien steuerlich erfasst worden. Als Adresse sämtlicher Vereine seien die Anschriften in 1130 Wien, D-Gasse bzw. 1030 Wien, W-Gasse, angegeben worden. Im Vereinskataster sei allerdings nur die Adresse in 1030 Wien, W-Gasse, angegeben worden. Laut Aussage des Beschwerdeführers als Vereinsobmann gebe es keine Mitgliederlisten, weshalb über Name und Anschrift der Mitglieder und deren Tätigkeit nichts ausgesagt werden könne. Nach den Vereinssatzungen bestehe die jeweilige Vereinsleitung aus dem Obmann, stets dem Beschwerdeführer, und einem Stellvertreter, den es aber nie gegeben habe. Nach dem Erhebungsbericht sei die Frage nach Name und Adresse der Personen, die für die Literaturbeschaffung gesorgt hätten, damit beantwortet worden, dass dies die Verwaltungsgesellschaft und die Studiengesellschaft getätigt hätten. Anderweitige Namen und Adressen von Personen habe der Beschwerdeführer nicht nennen können. Laut Rechnungen (vom 7. März und vom 18. Dezember 1997) seien Kosten diverser Studenten der Arbeitsgemeinschaft sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlich interessierter Studenten und Hochschulabsolventen, 1090 Wien, Augasse 2-6, der Gesellschaft für Verwaltung und Organisation rechtswissenschaftlicher Forschung verrechnet worden. An der besagten Adresse sei jedoch die Arbeitsgemeinschaft unbekannt. Eine steuerliche Registrierung derselben sei nie erfolgt. Der Beschwerdeführer habe hiezu angegeben, dass es die Arbeitsgemeinschaft seit 2/1998 nicht mehr gebe, etwaige Unterlagen oder Namen seien nicht vorhanden.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 5. Juli 2000 hätten die Vereine keine Vereinbarungen über die Verwendung erzielter Erträge und deren allfälligen Zufluss an Mitglieder getroffen. Allfällige Erträge seien nur für Vereinszwecke verwendet worden. Den Mitgliedern und auch dem Beschwerdeführer als Obmann seien keine Entschädigungen für ihre Leistungen zugekommen.

Dem erhebenden Organ des Finanzamtes seien sieben Rechnungen aus dem Jahr 1996 über einen Gesamtbruttorechnungsbetrag von S 53.160,-- und für das Jahr 1997 drei Rechnungen in einem Gesamtbruttobetrag von S 16.230,-- zur Verfügung gestellt worden. In zwei Aufstellungen des Instituts für experimentelles und angewandtes Steuerrecht seien Betriebseinnahmen im Jahr 1996 in Höhe von S 45.167,25 und Betriebsausgaben für das Jahr 1996 in Höhe von S 48.995,-- und für das Jahr 1997 in Höhe von S 14.980,86 ausgewiesen worden. Bei den erklärten Einnahmen seien zwei Positionen erwähnt worden, für die entsprechende Belege vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden seien.

Der Verein "Institut für experimentelles und angewandtes Steuerrecht" mit dem Sitz in Wien (gestrichen die ursprüngliche Anschrift: Universitätsaula, 1010 Wien, Dr. Karl-Lueger-Ring 1) bezwecke gemäß den Vereinsstatuten die Ermittlung (Gewinnung) neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet des Steuerrechtes, insbesondere des österreichischen Steuerrechtes. Gemäß Punkt III.1. bestehe die Tätigkeit u.a. auch in der experimentellen Forschung mit dem Ziele der Gewinnung neuen Normsatzmaterials, insbesondere Judikatur, über das Steuerrecht oder einzelne Steuerrechtsbereiche im Sinne der Konzeption des Beschwerdeführers einer experimentellen Rechtswissenschaft. Laut Punkt IV. der Vereinssatzung erfolge der Erwerb der Mitgliedschaft auf Grund einer einseitigen empfangsbedürftigen Beitrittserklärung gegenüber dem Obmann durch einseitige empfangsbedürftige Aufnahmeerklärung seitens des Obmannes.

In den dem Prüfungsorgan übergebenen Unterlagen sei ein Gesellschaftsvertrag vom 6. November 1996 enthalten, zufolge dessen sich die gemeinnützigen Vereine für Gesellschaftsrecht und dessen Erforschung sowie für Umsatz- und Verkehrssteuerrecht und dessen Erforschung, beide mit dem satzungsmäßigen Sitz in 1130 Wien, D-Gasse, zu einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht mit dem Namen "Gesellschaft für Verwaltung und Organisation rechtswissenschaftlicher Forschung" zusammengeschlossen haben. Obmann der Vereine und der besagten Gesellschaft sei seit der Gründung der Beschwerdeführer. Der Sitz der besagten Gesellschaft sei gemäß Punkt 1. des Gesellschaftsvertrages in 1130 Wien, D-Gasse, gelegen.

Weiters sei ein Gesellschaftsvertrag ebenfalls vom 6. November 1991 dem Erhebungsorgan zur Verfügung gestellt worden. Dadurch sei der Zusammenschluss der gemeinnützigen Vereine für Gesellschaftsrecht und dessen Erforschung und für Vermögen- und Besitzsteuerrecht und dessen Erforschung zu einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht mit dem Namen "Studiengesellschaft für Lehre und Forschung der Rechtswissenschaft" mit dem Sitz in 1130 Wien, D-Gasse, verfügt worden. Der Gesellschaftsvertrag sei für beide Vereine durch deren Obmann, nämlich den Beschwerdeführer, unterfertigt worden.

Gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag vom 14. Dezember 1993 habe sich die Gesellschaft für Verwaltung und Organisation rechtswissenschaftlicher Forschung gegenüber dem Institut für experimentelles und angewandtes Steuerrecht zu Besorgungsleistungen im Sinne des Punkt 2. des Geschäftsbesorgungsvertrages verpflichtet. Weiters habe der Beschwerdeführer einen Literaturüberlassungs- und Verwertungsvertrag vom 16. März 1994 vorgelegt, wonach sich die Studiengesellschaft für Lehre und Forschung der Rechtswissenschaft gegenüber dem Institut für experimentelles und angewandtes Steuerrecht verpflichte, die im Punkt 2 des Überlassung- und Verwertungsvertrages genannten Leistungen zu erbringen. Dem Prüfungsorgan seien auch Rechnungen der Studiengesellschaft für Lehre und Forschung der Rechtswissenschaft mit dem Sitz in 1130 Wien, D-Gasse, und der Geschäftsleitung in 1030 Wien, W-Gasse, vom 29. März, 28. Juni und 30. Dezember 1996, gerichtet an das Institut für experimentelles und angewandtes Steuerrecht, vorgelegt worden. Darin seien als Bruttorechnungssummen S 14.680,-- , S 12.000,-- und S 6.480,-- ausgewiesen worden. Schließlich seien auch Rechnungen der Gesellschaft für Verwaltung und Organisation rechtswissenschaftlicher Forschung (Sitz: 1130 Wien, D-Gasse, Geschäftsleitung: 1030 Wien, W-Gasse) vom 27. März und 31. Dezember 1997 an das Institut für experimentelles und angewandtes Steuerrecht zur Kenntnis gebracht worden; die Bruttorechnungssummen darin hätten S 8.400,-- und S 15.720,-- betragen.

Es seien auch Rechnungen einer Arbeitsgemeinschaft sozial-, wirtschaft- und rechtswissenschaftlich interessierter Studenten und Hochschulabsolventen vom 7. März 1997 und 18. Dezember 1997 (Sitz: 1090 Wien, Augasse 2-6) vorgetragen worden, worin auf einen Arbeitskräfteüberlassungsvertrag vom 29. November 1993 sowie auf erbrachte Leistungen von zahlenmäßig angegebenen Studenten verwiesen worden sei. Die Bruttorechnungssumme habe S 45.600,-- bzw. S 51.600,-- betragen, wobei auf Grund von auf diesen Rechnungen aufscheinenden Zahlungsbestätigungen die jeweiligen Zahlungen mit Ausnahme einer Zahlung am 30. Juni 1997 (über S 22.300,--) alle 1998 erfolgt seien.

Der Beschwerdeführer habe in Beantwortung eines Vorhaltes diverse Generalversammlungsprotokolle in Durchschrift vorgelegt, worin Zunamen von Vereinsmitgliedern, nach dem Schriftbild offensichtlich im Original eingefügt (Ausnahme Generalversammlungsprotokoll 1997) , angegeben seien. Der Beschwerdeführer habe dazu erklärt, dass ihm die Wohnanschriften dieser angeführten Vereinsmitglieder nicht bekannt gegeben worden seien.

Der Beschwerdeführer habe auch einen Arbeitskräfte-Überlassungsvertrag vom 29. November 1993, abgeschlossen zwischen einer Arbeitsgemeinschaft sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlich interessierter Studenten und Hochschulabsolventen mit Sitz und Geschäftsleitung an der Wirtschaftsuniversität Wien, 1090 Wien, Augasse 2-6, und der Gesellschaft für Verwaltung und Organisation rechtswissenschaftlicher Forschung sowie der Studiengesellschaft für Lehre und Forschung der Rechtswissenschaft, beide Gesellschaften vertreten durch ihren Obmann, dem Beschwerdeführer, vorgelegt. Aus dem Vertrag sei u.a. zu entnehmen, dass die Arbeitsgemeinschaft von "Hans Schönberg und Mag. Reinhard Tögel" vertreten werde. Aus Punkt 1. des Vertrages gehe hervor, dass die Arbeitsgemeinschaft der Verwaltungs- und Studiengesellschaft je nach Bedarf und Anforderung qualifizierte Arbeitskräfte (Studenten, Hochschulabsolventen, u.ä.) für rechtswissenschaftliche Forschungsarbeiten, wie insbesondere Auffinden, Ausheben, Kopieren, Systematisieren, Exzerpieren und dgl. von rechtswissenschaftlicher Literatur und Judikatur, sowie für Schreibarbeiten, Botengänge u.ä. suche. Punkt 5. des Vertrages bestimme u.a., dass der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen in bar zu leisten sei. Als Ausweis diene die Original-Urkunde dieses Vertrages. Dieser Satz scheine allerdings nach dem 29. November 1993 in den Vertragstext eingefügt worden zu sein, weil er ein Schriftbild aufweise, das sich erkennbar von dem des übrigen Textes unterscheide.

Der Beschwerdeführer habe in Beantwortung eines Vorhaltes dazu ausgeführt, dass jede Arbeitskraft Zeitaufzeichnungen habe führen müssen und auch tatsächlich geführt habe. Darin sei Name und Anschrift der betreffenden Arbeitskraft und desjenigen, dem sie zur Arbeitsleistung überlassen worden sei, genannt gewesen. Weiters hätten diese Aufzeichnungen auch Tag und Zeit der Arbeitsleistung enthalten sowie eine Bestätigung dessen, dem die Arbeitskraft zur Arbeitsleistung überlassen worden sei. Auf Grund dieser Zeitaufzeichnungen habe sodann die Arbeitsgemeinschaft die Rechnungen erstellt. Mit der Rechnung seien die Zeitaufzeichnungen dem Rechnungsempfänger zwecks Überprüfung der Rechnung vorgelegt worden. Nach Rechnungsprüfung sei es aber erforderlich gewesen, die Zeitaufzeichnungen der Arbeitsgemeinschaft zurückzugeben, weil auf Grund dieser Aufzeichnungen die einzelnen Arbeitskräfte entlohnt worden seien. Demnach könnten diese Zeitaufzeichnungen nur seitens der Arbeitsgemeinschaft vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Daten in den Zeitaufzeichnungen namens der Verwaltungs- bzw. Studiengesellschaft überprüft und mit Unterschrift bestätigt zu haben. Er habe sich Name und Anschrift der zahlreichen Arbeitskräfte, die auf den Zeitaufzeichnungen jeweils vermerkt gewesen seien, nicht gemerkt und auch nicht aufgeschrieben, weil ja Rechtsbeziehungen nur zur Arbeitsgemeinschaft und nicht zu den einzelnen überlassenen Arbeitskräften bestanden hätten.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, gemäß § 184 Abs. 1 BAO habe die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen könne, diese zu schätzen. Dabei seien alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung seien. Zu schätzen sei insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermöge oder weitere Auskünfte über Umstände verweigere, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich seien.

Im Beschwerdefall sei zunächst strittig, ob die genannten Rechnungen des Instituts für experimentelles und angewandtes Steuerrecht (1996: S 53.160,--; 1997: S 16.230,--) sowie die in der Aufstellung der Betriebseinnahmen für 1996 enthaltenen Beträge von S 4.000,-- und S 2.400,-- dem besagten Verein zuzurechnen seien oder dem Beschwerdeführer als Obmann dieses Vereines.

Für die zuletzt genannte Auslegung spreche vor allem der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Obmann des Vereines fungiert habe bzw. zu dessen Mitgliedern befragt, ausgeführt habe, er könne hinsichtlich deren fachliterarischer und steuerlicher Beratungstätigkeit nichts angeben, weil Mitgliederlisten nicht existierten und er demnach auch Namen und Adresse der Mitglieder nicht kenne. Entgegen dieser Aussage habe der Beschwerdeführer Generalversammlungsprotokolle für 1996 und 1997 vorgelegt, in denen als Vereinsmitglieder die Namen Mayer, Roth, Burger, Neumann und Pfeifer genannt seien und auch entsprechende Unterschriften aufschienen. Es sei aber keineswegs verkehrsüblich und widerspreche somit den im Wirtschaftleben geltenden Gepflogenheiten, dass ein Obmann eines Vereines, der immerhin laut Ausführungen in der Berufung im Bereich der steuerlichen Beratung Dritten gegenüber tätig geworden sei, mangels aufgelegter Mitgliederlisten genaue Angaben über Mitglieder gar nicht geben könne (Vor- und Zunamen, genaue Anschrift). Es erscheine unerfindlich, wie ein Vereinsobmann Vereinsmitglieder, die jedenfalls laut Protokoll mit Familiennamen genannt seien, als Vereinsmitglieder identifizieren solle, wenn er mangels entsprechender Aufzeichnungen genaue Angaben über die Mitglieder des Vereines gar nicht geben könne. Zudem falle auf, dass das Institut für experimentelles und angewandtes Steuerrecht ganz offensichtlich über keinen Sitz verfüge, von dem aus aus wirtschaftlicher Sicht Vereinsagenden wahrgenommen werden könnten. Dies deshalb, weil als Sitzadresse laut Vereinskataster die private Wohnadresse des Beschwerdeführers (1030 Wien, W-Gasse) angegeben sei; diese Anschrift sei bereits als Sitz zehn weiterer Vereine angegeben worden und komme noch dazu, dass der Beschwerdeführer diesen Wohnsitz mit seinem Bruder teile. Die andere ins Treffen geführte Adresse in 1130 Wien, D-Gasse, könne gleichfalls nicht als ernst gemeinter Sitz eines eine beratende Tätigkeit ausübenden Vereines angesehen werden, weil sich an dieser Adresse die vom Beschwerdeführer benutzte Tiefgarage befinde. Gleiches habe auch für die ursprünglich gewählte, in den Statuten dann aber durchgestrichene Sitzadresse in der Universitätsaula in 1010 Wien, Dr. Karl-Lueger-Ring 1, zu gelten.

Bei dieser Sachlage müsse in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehenden Geschäfte tatsächlich dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien und das vorgebliche Tätigwerden des vorhin genannten Vereines nur den Zweck verfolge, die Steuerpflicht des Beschwerdeführers zu vermeiden. Einer anderen Beurteilung sei schon der Umstand entgegengestanden, dass der Beschwerdeführer entsprechende Aufklärungen schuldig geblieben sei, was aber umso mehr deshalb geboten gewesen wäre, weil die Behauptungen des Abgabenpflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stünden und demgemäß von einer erhöhten Mitwirkungspflicht auszugehen sei. Eine solche Verpflichtung treffe den Abgabepflichtigen ungeachtet des Amtswegigkeitsgrundsatzes stets dann, wenn ein außergewöhnlicher und in seiner Entstehung und seinem Verlauf nicht üblicher und nicht zu vermutender Sachverhalt zu beurteilen sei.

Gleiches gelte aber auch für jene als Betriebsausgaben geltend gemachte Zahlungen an die sog. Arbeitsgemeinschaft sozial- , wirtschaftlich- und rechtswissenschaftlich interessierter Studenten und Hochschulabsolventen. Der Beschwerdeführer habe die diese Leistungen erbringenden Personen nicht nennen können und dazu nur angegeben, die entsprechenden Zeitaufzeichnungen seien seinerzeit vorgelegen und nach Überprüfung und Unterzeichnung der nun nicht mehr bestehenden Arbeitsgemeinschaft zurückgegeben worden. Dem sei zu entgegnen, dass es dem Beschwerdeführer unschwer möglich gewesen wäre, Fotokopien dieser Zeitaufzeichnungen herzustellen, wie es überhaupt wirtschaftliche Praxis sei, den Abnehmer einer Leistung die Grundlagen zur Ermittlung eines Rechnungsbetrages als Rechnungsbeilage zur Verfügung zu stellen.

Was den diesen Leistungsabrechnungen zu Grunde liegenden Arbeitskräfte-Überlassungsvertrag zwischen der besagten Arbeitsgemeinschaft und der Gesellschaft für Verwaltung und Organisation rechtswissenschaftlicher Forschung und der Studiengesellschaft für Lehre und Forschung der Rechtswissenschaft (Obmann der beiden zuletzt genannten Vereine sei der Beschwerdeführer, Sitz sei in 1130 Wien, D-Gasse, und Geschäftsleitung in 1030 Wien, W-Gasse) betreffe, sei festzuhalten, dass ein tauglicher, für die Durchführung geschäftlicher Agenden geeigneter Sitz bzw. eine entsprechende Geschäftsleitung der Arbeitsgemeinschaft nicht habe angegeben werden können. Die im Vertrag angegebene Anschrift (1090 Wien, Augasse 2-6) stelle die Anschrift der Wirtschaftsuniversität Wien dar, an welcher laut Erhebung des Finanzamtes eine derartige Arbeitsgemeinschaft nie bekannt gewesen sei. Zum anderen seien im Vertrag als Vertreter der Arbeitsgemeinschaft die Namen "Hans Schönberg und Mag. Richard Tögel" angegeben worden, was wirtschaftlichen Usancen schon deshalb widerspreche, weil niemand vertragliche Vereinbarungen mit Personen treffe, von denen nur der Name bekannt sei und die daher im Zuge der Abwicklung von Vertragsverhältnissen gar nicht kontaktiert werden könnten.

Der Abgabepflichtige kenne in der Regel die Empfänger abgesetzter Beträge. Es sei ihm daher zumutbar, die Empfänger genau zu bezeichnen und in Zweifelsfällen für den Nachweis der Identität des Empfängers eine taugliche Beweisvorsorge zu treffen. Habe der Steuerpflichtige diese Beweisvorsorge getroffen und den Empfänger genau (Name und Anschrift) benannt, so habe er damit seine Pflicht erfüllt. Dem habe der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Vorhaltes nicht entsprochen.

Für die als Vertragspartner fungierenden vorbezeichneten Vereine (in der Vereinbarung als Verwaltungsgesellschaft und Studiengesellschaft bezeichnet) gelte das Gleiche wie für den oben genannten Verein (Institut für experimentelles und angewandtes Steuerrecht), weil diese durch Zusammenschluss dreier Vereine entstanden seien, die in 1130 Wien, D-Gasse, ihren Sitz hätten, deren Obmannschaft der Beschwerdeführer ausübe und deren Mitglieder im Verfahren gleichfalls nicht hätten genannt werden können. Die auf dem entsprechenden Gesellschaftsvertrag aufscheinenden unleserlichen Unterschriften könnten nicht als Nachweis vorhandener Mitglieder bzw. der Existenz dieser Vereine gelten. Die Zwischenschaltung der Arbeitsgemeinschaft sei daher in freier Beweiswürdigung als eine fingierte Vertragsgestaltung zu beurteilen, die offenbar nur den Zweck verfolgt habe, die gleichfalls fiktiv dem Institut für experimentelles und angewandtes Steuerrecht zugeordneten Einnahmen betragsmäßig zu neutralisieren. Vielmehr sei - in freier Beweiswürdigung - davon auszugehen, dass die maßgeblichen zu entsprechenden Einnahmen führenden Beratungsleistungen durch den Beschwerdeführer selbst erfolgt seien, denen mangels Glaubhaftmachung oder Nachweises entsprechende Ausgaben (Aufwendungen) nicht gegenüberstünden.

Auf Grund dieser Erwägungen sei die Berechtigung zur Schätzung im Sinne des § 184 BAO gegeben. (Es folgen Ausführungen über eine Schätzung nach dem Lebensaufwand unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages.)

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine Beschwerde ist wegen des Mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Rechtmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann. Dies ist hier betreffend des Abspruches über die Umsatzsteuer der Fall, weil die belangte Behörde den steuerpflichtigen Umsatz für die Streitjahre und die daraus resultierende Umsatzsteuer jeweils mit S 0,00 festsetzte.

Betreffend des Abspruches über die Einkommensteuer kann entgegen der Auffassung der belangten Behörde in der Gegenschrift die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behauptete Auswirkung bei der Gewährung der Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988 nicht ausgeschlossen werden.

In der Beschwerde wird der Beschwerdepunkt wie folgt umschrieben:

"Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Bf. in seinen subjektiven Rechten auf eine dem Gesetz (UStG, EStG, BAO) entsprechende Sachentscheidung insofern verletzt, als die B.B. deshalb zu Unrecht Tätigkeiten und daraus resultierende Umsätze und Einkünfte dem Bf. zugerechnet hat, weil sie

1.

von einem gesetzwidrigen Zurechnungskriterium und

2.

unter Verletzung des Parteiengehörs von unrichtigen Sachverhaltsannahmen sowie

              3.              zu Unrecht von einer Schätzungsberechtigung ausgegangen ist."

Soweit der Beschwerdeführer in seiner (unter 2. des Beschwerdepunktes genannten) Beweisrüge sich auf eine Verletzung des Parteiengehörs bezieht, ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde den Inhalt der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden berücksichtigte. Abgesehen davon könnte die Verletzung des Parteiengehörs nur dann zur Aufhebung des Bescheides führen, wenn auf Grund des in der Beschwerde vorgebrachten Sachverhaltes die Behörde, wäre ihr dieser zur Kenntnis gelangt, zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies ist jedoch im Beschwerdefall nicht gegeben. Die Ausführungen in der Beschwerde im Rahmen der Verfahrensrüge geben im Wesentlichen den vom Beschwerdeführer in den eingangs genannten vorangegangenen Verfahren eingenommenen Standpunkt wieder. Bereits in den dortigen Verfahren (insbesonders im Erkenntnis vom 9. Juli 1997, 94/13/0116, und vom 27. Februar 2002, 99/13/0062) wurde dieses Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers als untauglich befunden, einen wesentlichen Verfahrensmangel darzutun. Die belangte Behörde ist den vagen und teils unverständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt und hat dies in einer nicht zu beanstandenden Weise begründet. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist jedenfalls schlüssig und steht mit dem allgemeinen Erfahrungsgut und den Denkgesetzen im Einklang.

Ausgehend von diesem in einem mängelfreien Verfahren zu Stande gekommenen Sachverhalt hat die belangte Behörde zutreffend die feststellbaren Einkünfte dem Beschwerdeführer zugerechnet (vgl. insbesonders die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2002, 97/13/0149 und 99/13/0062). Bei dem festgestellten Sachverhalt ist aber auch die Berechtigung zur Schätzung der Behörde gegeben (vgl. auch hiezu die genannten Erkenntnisse).

Die Beschwerde erweist sich daher betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997 als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. Mai 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001150189.X00

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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