Norm
StVO §3 B2bRechtssatz
Erblickt der Führer eines Straßenbahnzuges, der auf einer Strecke von zwei Prozent Gefälle mit einer Stundengeschwindigkeit von vierzig Kilometer fährt, plötzlich vierzig Meter vor sich zwischen den in der Straßenmitte gelegenen Schienen einen Radfahrer, so darf er sich nicht darauf beschränken, zunächst zur Warnzeichen zu geben, sondern hat seine Geschwindigkeit unverzüglich radikal herabzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0073389Dokumentnummer
JJR_19620530_OGH0002_0110OS00111_6200000_001