Norm
EO §354 IIBRechtssatz
Hängt die zu erzwingende Handlung nicht ausschließlich vom Willen des Verpflichteten ab, ist also die Zustimmung anderer Personen erforderlich, kann eine Exekution nach § 354 EO nicht geführt werden, mag die Notwendigkeit der Zustimmung anderer Personen auch durch Verschulden des Verpflichteten herbeigeführt worden sein (SZ 25/150).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0004396Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013