Norm
GBG §130Rechtssatz
Die auf Grund einer agrarischen Operation notwendige Berichtigung des Grundbuches ist von Amts wegen durchzuführen; gegen die Ablehnung - auch wenn sie erst in zweiter Instanz erfolgt - steht den Parteien kein Rechtsmittel zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0060923Dokumentnummer
JJR_19620601_OGH0002_0050OB00050_6200000_001